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Autor Thema: Gepackt; nicht gereist!
bluestrand
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ID # 5




  erstellt: 05. Februar 2003 14:30    zitat    pm   mail   
Erst beim Losfahren greift die Reisegepäckversicherung: Das Packen für einen Urlaub gehört noch nicht zur Reise selbst. Das hat das Amtsgericht Potsdam entschieden (AG POTSDAM vom 11.04.2001, Aktenzeichen 36 C 292/00) und damit gleichzeitig erklärt, dass eine Reisegepäckversicherung erst beim Losfahren in Kraft tritt.

Der Fall: Ein Elternpaar hatte sein Auto für den bevorstehenden Skiurlaub komplett gepackt und beladen. Als sie fertig waren, kehrten die beiden in ihre Wohnung zurück und fütterten und windelten dort ihren Sohn. Währenddessen wurden aus dem Auto Teile des Gepäcks geklaut.

Den Schaden wollte sich das Paar durch seine Reisegepäckversicherung ersetzen lassen. Die Versicherung weigerte sich aber zu zahlen.

Zu Recht, urteilte das Potsdamer Amtsgericht und begründete: Nach Paragraph 3 AVB-RG 98 beginnt der Schutz der Reisegepäckversicherung mit dem Antritt der Reise. Dazu kann aber das Beladen eines Autos noch nicht gerechnet werden. Das dient lediglich als Vorbereitung der Reise. Somit greift auch die Versicherung erst bei der Abfahrt. (bd)

Quelle: adac.de

Beiträge: 78 | Mitglied seit: Januar 2003 | IP: gespeichert | User ist: offline




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